, Zürich 1992, N 11 zu Art. 335b OR; GVP 1990, Nr. 51; a.A. Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 335 OR). Vorliegend wurde vertraglich bezüglich der Probezeit keine Abmachung getroffen. Es gilt die gesetzliche Probezeit von einem Monat, während welcher die Kündigungsfrist sieben Tage beträgt. Der Brief des Beklagten an die Klägerin „Annullierung des Anstellungsvertrages“ ist als Kündigungsschreiben aufzufassen, welches die Klägerin unbestrittenermassen ungefähr 3 Monate vor Arbeitsbeginn in Empfang nahm. Damit ist die Frist jedenfalls eingehalten. Krasse Illoyalität wird dem Beklagten nicht vorgeworfen. Damit ist auch eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.