3. In der Lehre ist umstritten, ob ein Arbeitsvertrag noch vor dem Dienstantritt gekündigt werden kann. Das Gesetz gibt in Art. 335b OR den Parteien während der Probezeit die Möglichkeit, sich kurzfristig zu trennen. Es ist nicht einzusehen, weshalb vor Stellenantritt die Bindung stärker sein soll. Deshalb muss auch eine Kündigung vor Stellenantritt uneingeschränkt und grundsätzlich ohne Schadenersatzanspruch möglich sein. Nur bei krass illoyalem Verhalten sind die Bestimmungen über die Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung allenfalls analog anzuwenden (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 11 zu Art.