Alle Nebenkosten, die nicht eindeutig und von anderen Kosten unterscheidbar als vom Mieter zu tragen verabredet worden sind, werden vom Vermieter getragen. Beispiel: Eine Abrede, wonach der „Mieter alle Nebenkosten“ zu tragen hat, bezeichnet nach dem Ausgeführten keine eindeutig bestimmbaren Nebenkosten. Da sich somit nicht bestimmen lässt, welche Kosten der Mieter genau zu tragen hat, verbleiben die Nebenkosten grundsätzlich beim Vermieter, es sei denn, es lasse sich vom Vermieter wenigstens teilweise das Gegenteil beweisen (Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1995, N 13 ff. zu Art. 257a-257b OR mit Hinweisen; vgl. auch Lachat/Stoll, Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 153;