5. Art. 257a Abs. 2 OR verlangt als Voraussetzung dafür, dass der Mieter Nebenkosten i.e.S. zu tragen hat, eine „besondere“ Vereinbarung. Damit wird nach herrschender Lehre zum Ausdruck gebracht, es müsse sich um eine von der Regel der Kostentragung durch den Vermieter abweichende Vereinbarung handeln, wobei sich das Abweichende auf die eindeutige, genaue Bezeichnung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten beschränkt. Diese eindeutige, genaue Bezeichnung kann sich aus den Umständen ergeben (Bsp. Münzautomat bei einer Waschmaschine in einem Mehrfamilienhaus).