Als gesetzliche Grundlagen gelten demgemäss die Bestimmungen des WEG und der dazugehörenden Verordnungen. Die mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts finden nur im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 VMWG Anwendung. Nach dieser Bestimmung gelten für Wohnungen, deren Bereitstellung durch die öffentliche Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, insbesondere die Artikel 253-268b 269, 269d Absatz 3, 270e und 271-274g OR (vgl. auch Empfehlungen des Bundesamtes für Wohnungswesen für die Ausgestaltung von Mietverträgen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz).