5. Die kantonsgerichtliche Kommission ist deshalb in ihrer bisherigen Praxis im Sinn obiger Erwägungen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung verwaltungsrechtlicher Beschwerden ausgegangen. Damit kann ein fristgemäss angefochtener Einspracheentscheid der Standeskommission nicht vollstreckt werden. Dies bedeutet für die zuständige Baubewilligungsbehörde, dass sie gemäss Art. 71 BauG die Baubewilligung in diesen Fällen (Weiterzug nach Art. 77 Abs. 2 BauG) erst nach rechtskräftigem kantonsgerichtlichem Urteil in der Sache erteilen darf. (Präsidialbeschluss KSB 2/96 vom 4. Juli 1996) Tragung der Nebenkosten im Mietrecht