4.a. Die aufschiebende Wirkung ergibt sich im Steuerrecht indirekt aus der derogativen Kraft des Bundesrechts. Gemäss Art. 111 Abs. 1 OG haben nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bundesgericht gegen Verfügungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, aufschiebende Wirkung. Deshalb müssen mindestens kantonale Beschwerden in Steuersachen, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, auch aufschiebende Wirkung haben, da sonst die bundesrechtlichen Bestimmung (bei einem allfälligen Weiterzug) ihres Sinnes beraubt würde.