3. Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist nicht in den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbehörde in Steuersachen geregelt. Das Gesetz enthält also für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung. Es handelt sich dabei um eine echte Lücke. Grundsätzlich gebietet das Rechtsverweigerungsverbot den rechtsanwendenden Behörden, echte Lücken zu füllen (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993 Rz. 195ff.).