vorschriften verletzt oder Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden sind oder dass sich der Entscheid der Vorinstanz auf eine aktenwidrige Annahme stützt. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hebt die Abteilung des Kantonsgerichts den vorinstanzlichen Entscheid ganz oder teilweise auf. Sie kann die Sache zu neuem Entscheid zurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden (Art. 63quater Abs. 1 VO StG). Aus dem Gesetz ergibt sich also, dass es sich bei dieser Beschwerde um ein devolutives und vollkommenes Rechtsmittel handelt.