2. Gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG können Verfügungen und Beschlüsse der Standeskommission, die in Anwendung von Art. 63 und 64 des Baugesetzes erlassen werden, mit Beschwerde innert 10 Tagen an das Kantonsgericht (Abteilung gemäss Art. 40 Abs. 3 KV) weitergezogen werden. Nach Art. 78 Abs. 2 BauG prüft die Beschwerdebehörde den angefochtenen Erlass voll, d.h. sowohl auf die Rechtmässigkeit als auch auf die raumplanerische Zweckmässigkeit. Für die Organisation und das Verfahren sind die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbehörde in Steuersachen (Art. 99bis des Steuergesetzes) sinngemäss anwendbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 99bis StG geltend gemacht werden, dass Rechts-