1. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt noch keine allgemeine gesetzliche Regelung der Verwaltungsrechtspflege. Nicht geregelt ist insbesondere, ob es sich bei den Beschwerden in Verwaltungssachen an das Kantonsgericht (oder eine Abteilung davon) um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, d.h. die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerden (Suspensiveffekt).