O., S. 23). Sie sind Institute des kantonalen Rechts. Richtig und zweckmässig ist es indessen, die für den Notweg gemäss Art. 694 ZGB anwendbaren Bestimmungen auch auf diese Notwegrechte im weiteren Sinn als anwendbar zu erklären (Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 29). Dies bedeutet, dass der Bezirksrat auch für die Einräumung dieser Notwegrechte im weiteren Sinn zuständig sein muss. (Bescheid BO 3/96 vom 2. Oktober 1996) Aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Verwaltungssachen an das Kantonsgericht Erwägungen: