17. Die erwähnten Rechte dienen ebenfalls zur Behebung einer Wegnot, die bestimmte Verrichtungen zu bestimmten Zeiten verunmöglicht oder erschwert, weshalb sie als Notwegrechte im weiteren Sinn bezeichnet werden können (Haab/Simonius/- Scherrer/Zobl, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1977, N 28 zu Art. 694-696; aus historischer Sicht ablehnend, für die heutigen Verhältnisse aber zustimmend Caroni-Rudolf, Der Notweg, Bern 1969, S. 29). Der Bundesgesetzgeber hat die Normierung dieser Notwegrechte im weiteren Sinn den Kantonen überlassen, weil sie weitgehend von den örtlichen Verhältnissen abhängen (Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 23).