nähere Vorschriften aufzustellen. Dies hat der Kanton Appenzell I.Rh. in Art. 98 ff. EG ZGB getan, u.a. betreffend Holzbewirtschaftung und -abfuhr (vgl. Art. 103-105 EG ZGB). Aus der gesetzlichen Ordnung ist allerdings nicht ersichtlich, ob diese kantonalgesetzlichen Wegrechte unmittelbar durch die Rechtssätze geschaffen werden oder ob nur ein Anspruch auf Einräumung des Wegrechts anzunehmen ist. Das kantonale Recht hat die im ZGB vorzufindende Systematik mit unmittelbar kraft Gesetz bestehenden Wegrechten, mittelbaren gesetzlichen Wegrechten und Wegdienstbarkeiten nicht rein verwirklicht.