O., S. 88). Dies ist bei der Einräumung von Notwegen aber wie gezeigt gerade nicht der Fall. ... 16. Art. 694 ZGB gewährt einem Grundeigentümer oder einer Grundeigentümerin den Anspruch gegen die Nachbarn und Nachbarinnen auf Einräumung eines Notwegs gegen volle Entschädigung, wenn kein genügender Weg vom Grundstück auf die öffentliche Strasse besteht. Den Kantonen bleibt es gemäss Art. 695 ZGB vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin, zum Zweck der Bewirtschaftung das nachbarliche Grundstück zu betreten, und über Streck- und Tretrecht, Tränke-, Winter- und Brachweg, Holzlass, Reistweg u.dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.