Nach der ständigen Praxis im Kanton Appenzell I.Rh. entscheidet somit der Bezirksrat über die Einräumung des Notwegs. Einigen sich die Parteien über die Entschädigung, wird diese ebenfalls Gegenstand des Entscheids des Bezirksrats. Ist die Entschädigung dagegen strittig, ist es nach Art. 13 EG ZGB Sache des Gerichts, darüber ein Urteil zu fällen. Die Frage der Entschädigung ist allerdings kein Fall für die Span-, sondern für die Zivilgerichtsbarkeit. Ansprüche auf Schadenersatz unterliegen nur dann der Spangerichtsbarkeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer dinglichen Klage stehen und das Spangericht auch über die Hauptsache urteilt (Schmid, a.a.O., S. 88).