aus dem Jahr 1946, wo die Beurteilung der Übertretungen dieser Verordnung dem Bezirksrat übertragen wird. Grundgedanke der Regelung war bei den Zivilrechtsfällen offenbar, den Administrativbehörden zuzuweisen, was als im öffentlichen Interesse erachtet wurde, und den Gerichtsinstanzen, was als privatrechtlicher Natur angesehen wurde (vgl. Protokolle des Grossen Rats 1946-1953, S. 147). ...