8. Aufgrund von Art. 45 Abs. 2 KV, der seit dem Erlass der KV im Jahr 1872 unverändert geblieben ist, kann durch die Gesetzgebung die Beurteilung von Zivilrechtsfällen und Strafrechtsfällen (sofern sie nur Übertretungen betreffen) nichtrichterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat von dieser Kompetenz nicht nur in den in Art. 1 ff. EG ZGB erwähnten Fällen Gebrauch gemacht, sondern beispielsweise auch in Art. 6 Abs. 1 der Polizei-Verordnung für den Kanton Appenzell I.Rh. aus dem Jahr 1946, wo die Beurteilung der Übertretungen dieser Verordnung dem Bezirksrat übertragen wird.