5. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Spangerichte in sämtlichen dinglichen Streitigkeiten zuständig sind, welche die in der KV und in der ZPO genannten Bereiche betreffen. Durch das EG ZGB sind in den Jahren 1911 und 1949 einzelne Fälle in die Zuständigkeit des Bezirkshauptmanns (vgl. Art. 1 EG ZGB) bzw. des Bezirksrats (vgl. Art. 2 EG ZGB) übertragen worden. Für die Einräumung eines Notwegs nach Art. 694 ZGB ist der Bezirksrat zuständig (Art. 2 und 108 Abs. 1 EG ZGB). ...