4. Laut Art. 41 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. (KV) und Art. 42 ZPO beurteilen die Spangerichte dingliche Streitsachen, sofern diese Flur und Weide, Quellen und Brunnen, Bach und Holz, Steg und Weg betreffen. Diese Formulierung fand Eingang in die KV im Jahr 1872. Einzig durch Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1949 wurde im Zusammenhang mit dem Erlass der ZPO die Wendung „Quellen und Brunnen“ hinzugefügt, was aber lediglich eine explizite Statuierung der ohnehin auch in diesem Bereich schon bestehenden Kompetenz der Spangerichte bedeutete (Schmid, Die Appenzell-Innerrhodischen Spangerichte, Zürich 1961, S. 85).