Daraus muss geschlossen werden, dass für Streitfragen mit grösserer bzw. grundsätzlicher Bedeutung (Bestand/Nichtbestand eines Vertragsverhältnisses, Entschädigung u.ä.m.) nach Ansicht des Innerrhoder Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sowohl im Mietwie im gesamten Pachtrecht nicht mehr der Bezirksgerichtspräsident, sondern das Gesamtgericht zuständig sein soll. (Bescheid E 112/96 vom 25. September 1996) Zuständigkeitsordnung bei der Einräumung von Notwegen (Art. 694 ZGB) Erwägungen: