Dies erhellt auch daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für das Miet- bzw. nichtlandwirtschaftliche Pachtrecht, wo das Bundesrecht genauso ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten ebenfalls selektiv statuiert hat. Bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen bzw. aus nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen ist der Bezirksgerichtspräsident nur für die Erstreckung des Vertragsverhältnisses und die Beschränkung des Kündigungsrechts zuständig, während das Bundesrecht in Art. 274d OR bzw. Art. 301 OR für alle Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt.