Was die zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen Pachtrecht betrifft, ist in der kantonalen Verordnung nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten für Fälle der Pachterstreckung explizit aufgeführt. E contrario muss daraus gefolgert werden, dass für alle anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend landwirtschaftliche Pachtverhältnisse nicht der Bezirksgerichtspräsident zuständig ist.