Art. 6 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht erklärt in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO den Bezirksgerichtspräsidenten nach den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren für die Pachterstreckung gemäss Art. 15 Abs. 3 LPG und Art. 26-28 LPG zuständig. ...