4. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 f. ZPO ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Erstreckung des Miet- und des nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnisses sowie die Beschränkung des Kündigungsrechts, ferner von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert in Höhe von Fr. 20’000.--. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kann der Bezirksgerichtspräsident in allen übrigen Fällen, in denen das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, durch den Grossen Rat zuständig erklärt werden.