{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "1996-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-1_1996.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/gerichtsentscheide-1996.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-1996.pdf", "Checksum": "a275a028aaa124910afffbbec01f7d56"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Gerichtsentscheide 1996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1996 (publiziert) Gerichtsentscheide 1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 1996 (publié) Gerichtsentscheide 1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 1996 (pubblicato) Gerichtsentscheide 1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:54", "Checksum": "ce437cc8a73525b538ca17dd2eaf74cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1996 (publiziert) Gerichtsentscheide 1996\n\n Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung\nund Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1996\n\nGerichtsentscheide\n\nZuständigkeit des Einzelrichters bei Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen\nPachtrecht\n\nErwägungen:\n\n4. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 f. ZPO ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig\nfür die Beurteilung von Streitigkeiten über die Erstreckung des Miet- und des nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnisses sowie die Beschränkung des Kündigungsrechts,\nferner von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert in Höhe von\nFr. 20’000.--. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kann der Bezirksgerichtspräsident in\nallen übrigen Fällen, in denen das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren\nvorschreibt, durch den Grossen Rat zuständig erklärt werden.\n\nArt. 6 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht\nerklärt in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO den Bezirksgerichtspräsidenten nach\nden Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren für die Pachterstreckung gemäss Art. 15 Abs. 3 LPG und Art. 26-28 LPG zuständig.\n\n...\n\nWas die zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen Pachtrecht betrifft,\nist in der kantonalen Verordnung nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten\nfür Fälle der Pachterstreckung explizit aufgeführt. E contrario muss daraus gefolgert\nwerden, dass für alle anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend landwirtschaftliche Pachtverhältnisse nicht der Bezirksgerichtspräsident zuständig ist.\n\nDies erhellt auch daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für das\nMiet- bzw. nichtlandwirtschaftliche Pachtrecht, wo das Bundesrecht genauso ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten ebenfalls selektiv statuiert hat. Bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und\nGeschäftsräumen bzw. aus nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen ist der Bezirksgerichtspräsident nur für die Erstreckung des Vertragsverhältnisses und die Beschränkung des Kündigungsrechts zuständig, während das Bundesrecht in Art. 274d OR bzw.\nArt. 301 OR für alle Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt.\n\nDaraus muss geschlossen werden, dass für Streitfragen mit grösserer bzw. grundsätzlicher Bedeutung (Bestand/Nichtbestand eines Vertragsverhältnisses, Entschädigung\nu.ä.m.) nach Ansicht des Innerrhoder Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sowohl im Mietwie im gesamten Pachtrecht nicht mehr der Bezirksgerichtspräsident, sondern das Gesamtgericht zuständig sein soll.\n(Bescheid E 112/96 vom 25. September 1996)\n\nZuständigkeitsordnung bei der Einräumung von Notwegen (Art. 694 ZGB)\n\nErwägungen:\n\n4. Laut Art. 41 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. (KV)\nund Art. 42 ZPO beurteilen die Spangerichte dingliche Streitsachen, sofern diese Flur\nund Weide, Quellen und Brunnen, Bach und Holz, Steg und Weg betreffen. Diese Formulierung fand Eingang in die KV im Jahr 1872. Einzig durch Landsgemeindebeschluss\nvom 24. April 1949 wurde im Zusammenhang mit dem Erlass der ZPO die Wendung\n„Quellen und Brunnen“ hinzugefügt, was aber lediglich eine explizite Statuierung der ohnehin auch in diesem Bereich schon bestehenden Kompetenz der Spangerichte bedeutete (Schmid, Die Appenzell-Innerrhodischen Spangerichte, Zürich 1961, S. 85).\n\n5. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Spangerichte in sämtlichen dinglichen\nStreitigkeiten zuständig sind, welche die in der KV und in der ZPO genannten Bereiche\nbetreffen. Durch das EG ZGB sind in den Jahren 1911 und 1949 einzelne Fälle in die\nZuständigkeit des Bezirkshauptmanns (vgl. Art. 1 EG ZGB) bzw. des Bezirksrats (vgl.\nArt. 2 EG ZGB) übertragen worden. Für die Einräumung eines Notwegs nach\nArt. 694 ZGB ist der Bezirksrat zuständig (Art. 2 und 108 Abs. 1 EG ZGB).\n\n...\n\n8. Aufgrund von Art. 45 Abs. 2 KV, der seit dem Erlass der KV im Jahr 1872 unverändert geblieben ist, kann durch die Gesetzgebung die Beurteilung von Zivilrechtsfällen\nund Strafrechtsfällen (sofern sie nur Übertretungen betreffen) nichtrichterlichen Behörden\noder Amtsstellen übertragen werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat von dieser Kompetenz nicht nur in den in Art. 1 ff. EG ZGB erwähnten Fällen Gebrauch gemacht, sondern beispielsweise auch in Art. 6 Abs. 1 der Polizei-Verordnung für den\nKanton Appenzell I.Rh. aus dem Jahr 1946, wo die Beurteilung der Übertretungen dieser Verordnung dem Bezirksrat übertragen wird. Grundgedanke der Regelung war bei\nden Zivilrechtsfällen offenbar, den Administrativbehörden zuzuweisen, was als im öffentlichen Interesse erachtet wurde, und den Gerichtsinstanzen, was als privatrechtlicher\nNatur angesehen wurde (vgl. Protokolle des Grossen Rats 1946-1953, S. 147).\n\n...\n\nNach der ständigen Praxis im Kanton Appenzell I.Rh. entscheidet somit der Bezirksrat\nüber die Einräumung des Notwegs. Einigen sich die Parteien über die Entschädigung,\nwird diese ebenfalls Gegenstand des Entscheids des Bezirksrats. Ist die Entschädigung dagegen strittig, ist es nach Art. 13 EG ZGB Sache des Gerichts, darüber ein Urteil zu fällen. Die Frage der Entschädigung ist allerdings kein Fall für die Span-, sondern\nfür die Zivilgerichtsbarkeit. Ansprüche auf Schadenersatz unterliegen nur dann der\nSpangerichtsbarkeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer dinglichen Klage stehen\nund das Spangericht auch über die Hauptsache urteilt (Schmid, a.a.O., S. 88). Dies ist\nbei der Einräumung von Notwegen aber wie gezeigt gerade nicht der Fall.\n\n"}