c) Zusammenfassend ergibt sich somit aus der gesamten Systematik der Zivilprozessordnung, dass es der Wille des Gesetzgebers war, die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 47 ZPO und Art. 277 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nur gegen Erkenntnisse des Kantonsgerichtes als Gesamtgericht, nicht aber gegen Erkenntnisse des Präsidenten des Kantonsgerichts als Einzelrichter zuzulassen. 3. Dementsprechend ist die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten. (Entscheid KAS 7/95; vgl. unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 5P.313/1995)