264 ZPO) unterschieden. Grundsätzlich werden also in der gesamten ZPO immer beide Spruchbehörden, Präsident und Gesamtgericht, einzeln und getrennt genannt. b) Die Entscheide des Präsidenten des Kantonsgerichtes sind gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO endgültig. Damit werden Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen; dies im Gegensatz zu der entsprechenden, das Kantonsgericht betreffenden Bestimmung (Art. 44 ZPO). Nebst einer weiteren Unterscheidung zwischen den beiden Spruchbehörden (vgl. oben lit. a) ergibt sich daraus auch eine sachlich begründete, grundsätzliche Rechtsmittelbegrenzung bezüglich der Erkenntnisse des Präsidenten des Kantonsgerichtes.