a) Zur Beantwortung dieser Frage gilt es, die Systematik der gesamten kantonalen Zivilprozessordnung beizuziehen. In Art. 2 ZPO wird bei der Einteilung der Behörden der Rechtspflege unterschieden zwischen dem Präsidenten des Kantonsgerichtes (lit. f) und dem Kantonsgericht (lit. g). Die Regelung der sachlichen Zuständigkeiten in Art. 43f. ZPO ergibt die gleiche konsequente Unterscheidung. Weiter entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes nach Art. 236 ZPO immer im summarischen Verfahren. Auch bei den Rechtsmitteln wird zwischen dem Präsidenten des Einzelgerichtes (Art. 275 ZPO) und der Kollegialbehörde (Art. 264 ZPO) unterschieden.