Die oben ermittelte Vergleichsbasis für das Grundstück Z, Kat.Nr. Z, beträgt Fr. 172’000.--. Bei einem in diesem Zeitpunkt gültigen Faktor von 2,19 ergibt sich, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 200’000.-- klar unterhalb des zulässigen Maximalbetrages ist und deshalb nicht als übersetzt im Sinne von Art. 66 BGBB gilt. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die Bewilligung zum Erwerb des Grundstückes Z, Kat. Z, Parz. Z, mit einer Fläche von 4 ha 41 a 4 m2, durch Y zum Preis von Fr. 200’000.- - zu erteilen. Damit wird der Entscheid des Landwirtschaftsdepartementes vom 10. Mai 1995 aufgehoben.