Es gilt zum einen trotzdem den Ertragswert zu beachten, dem im ganzen bäuerlichen Bodenrecht fundamentale Bedeutung zukommt (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, BBl. 1988 III 988). Er gibt Auskunft über die mögliche Ertragskraft eines Grundstückes, also die Einnahmenseite. Der Ertragswert ist ein einheitlicher Wert für den ganzen Bereich des bäuerlichen Bodenrechts. Er wird in allen Fällen von einer Verwaltungsbehörde festgelegt (Botschaft a.a.O., BBl. 1988 III 1061).