Als Vergleichsbasis ist es grundsätzlich sinnvoll, auf die letzte eidgenössische Schätzung für landwirtschaftliche Grundstücke abzustellen, welche in der ganzen Schweiz nach den gleichen Kriterien durchgeführt und dementsprechend auch gesamtschweizerische Quervergleiche zulässt. Sie wird im Kanton Appenzell I.Rh. grundsätzlich durch die Grundstückschatzungskommission für landwirtschaftliche Grundstücke periodisch vorgenommen oder genehmigt (Art. 4 EG BGBB). Aufgrund der Gesetzesmaterialien darf jedoch nicht allein auf den darin enthaltenen Ertragswert abgestellt werden.