Es bleiben somit sieben Handänderungen von landwirtschaftlichen Gewerben im Inneren Land in den letzten 5 Jahren aus Freihandverkäufen, welche heute nach BGBB bewilligungspflichtig wären und deren Preise zu Vergleichszwecken herangezogen werden können. c) Für die Verkaufswerte dieser landwirtschaftlichen Gewerbe nach BGBB sind landwirtschaftliche Massstäbe anzusetzen und diese den erzielten Verkaufspreisen gegenüberzustellen. Im Vorentwurf wurde die Preisgrenze für Gewerbe auf dem dreifachen Ertragswert festgesetzt. In seiner Botschaft hat dann der Bundesrat zuerst grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt. Dies wurde jedoch durch das Parlament abgelehnt.