86 dieser Eigentumsübertragungen fanden innerhalb der Familie statt, das heisst, sie beruhten auf dem früheren Erb- und Vorkaufsrecht oder stützen sich neu auf die privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gemäss Art. 11ff. BGBB. (Diese Art von Erwerb durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung (lit. a) oder durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder ein Geschwisterkind des Veräusserers (lit. b) bedarf als Ausnahme gemäss Art. 62 BGBB auch keiner Bewilligung.)