b) Die Preise für Gewerbe und Grundstücke lassen sich kaum miteinander vergleichen. Auch bei der Entstehung des Gesetzes wurde zwischen landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken unterschieden (Hotz in: Das Bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 9 Art. 66). Für das vorliegende Bewilligungsgesuch werden daher grundsätzlich nur die Verkäufe von landwirtschaftlichen Gewerben in den letzten fünf Jahren berücksichtigt. Durch das Grundbuchamt wurden gemäss Art. 6 EG BGBB für das Innere Land in dieser Zeitspanne 93 Handänderungen von landwirtschaftlichen Gewerben gemäss BGBB registriert und in einer Liste zusammengestellt.