a) Als Abgrenzung für die betreffende Gegend gelten nicht unbedingt politische Grenzen wie Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsgrenzen. Vielmehr gilt es aufgrund von Bodenbeschaffenheit, Betriebsstrukturen (Ackerbau, Rebbau, Viehwirtschaft usw.) und Zonenlage Regionen zu bilden, deren landwirtschaftliche Liegenschaften miteinander verglichen werden können. Weiter müssen in der ausgewählten betreffenden Gegend auch genügend Handänderungen von landwirtschaftlichen Liegenschaften stattfinden, um eine statistisch sinnvolle Vergleichsbasis zu erhalten.