4. Art. 66 BGBB legt fest, dass ein Erwerbspreis übersetzt ist, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Es gilt demgemäss das Gebiet abzugrenzen, die zu vergleichenden Gewerbe oder Grundstücke innerhalb dieses Gebietes zu bestimmen und die Basis für den Preisvergleich festzulegen.