3. Gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. Art. 63 BGBB zählt abschliessend die möglichen Gründe auf, unter denen eine Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu verweigern ist. Streitig ist vorliegend einzig, ob der vereinbarte Preis gemäss Art. 63 lit. b BGBB übersetzt ist.