Gemäss Art. 9 EG BGBB ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue und Wald) von mindestens 4,0 ha nötig, wobei die Weidfläche zu 70 % sowie die Wald- und Streuefläche zu 20 % angerechnet wird. Die Liegenschaft Z, Kat.Nr. Z, Parz. Nr. Z, besitzt eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,41 ha gemäss Art. 9 EG BGBB und fällt dementsprechend als landwirtschaftliches Gewerbe unter die Bewilligungspflicht, da auch unbestrittenermassen keine Ausnahme im Sinne von Art. 62 BGBB vorliegt.