Mit Entscheid des Landeshauptmannamtes vom 10. Mai 1995 wurde der Verkauf nicht bewilligt. Zwar bestünden keine Verweigerungsgründe gegen den Erwerb gemäss Art. 63 lit. a, c und d BGBB, da es sich beim Käufer Y um einen praktizierenden Landwirt handle, doch sei der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 200’000.-- gemäss Art. 66 BGBB überhöht. Dieser dürfe die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als 5 % übersteigen. Für die Liegenschaft Z ergäbe dies einen höchstzulässigen Erwerbspreis von Fr. 127’100.--.