{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "1995-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-1_1995.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/gerichtsentscheide-1995.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-1995.pdf", "Checksum": "8d721a266dae9d44a90d4de58ad70f9d"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Gerichtsentscheide 1995"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1995 (publiziert) Gerichtsentscheide 1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 1995 (publié) Gerichtsentscheide 1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 1995 (pubblicato) Gerichtsentscheide 1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:54", "Checksum": "d85566f4eb63a05624965bfd8510fde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1995 (publiziert) Gerichtsentscheide 1995\n\n Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung\nund Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1995\n\nGerichtsentscheide\n\nBewilligung des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach BGBB\n(Höchstpreisfestsetzung nach Art. 66 BGBB)\n\nAm 3. Mai 1995 reichten X (Verkäufer) und Y (Käufer) ein Gesuch um die Bewilligung\ndes Verkaufs der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z, Parz. Z, mit einer Fläche von 4 ha\n41 a 4 m2 ein. Als Kaufpreis wurde Fr. 200’000.-- eingesetzt.\n\nMit Entscheid des Landeshauptmannamtes vom 10. Mai 1995 wurde der Verkauf nicht\nbewilligt. Zwar bestünden keine Verweigerungsgründe gegen den Erwerb gemäss\nArt. 63 lit. a, c und d BGBB, da es sich beim Käufer Y um einen praktizierenden Landwirt handle, doch sei der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 200’000.-- gemäss Art. 66\nBGBB überhöht. Dieser dürfe die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe\nin der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als 5 % übersteigen. Für die Liegenschaft Z ergäbe dies einen höchstzulässigen Erwerbspreis von\nFr. 127’100.--.\n\nGegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17. Mai\n1995 Beschwerde bei der zuständigen kantonsgerichtlichen Kommission.\n\nErwägungen:\n...\n\n2. Bewilligungspflichtig gemäss Art. 61 BGBB ist der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerben. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die\nlandwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken,\nBauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und\ndie mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7\nAbs. 1 BGBB). Gemäss Art. 9 EG BGBB ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe eine\nlandwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue und Wald) von mindestens 4,0 ha\nnötig, wobei die Weidfläche zu 70 % sowie die Wald- und Streuefläche zu 20 % angerechnet wird.\n\nDie Liegenschaft Z, Kat.Nr. Z, Parz. Nr. Z, besitzt eine landwirtschaftliche Nutzfläche von\n4,41 ha gemäss Art. 9 EG BGBB und fällt dementsprechend als landwirtschaftliches\nGewerbe unter die Bewilligungspflicht, da auch unbestrittenermassen keine Ausnahme\nim Sinne von Art. 62 BGBB vorliegt.\n\n3. Gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. Art. 63 BGBB zählt abschliessend die möglichen Gründe auf, unter denen eine\nBewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu verweigern ist.\nStreitig ist vorliegend einzig, ob der vereinbarte Preis gemäss Art. 63 lit. b BGBB übersetzt ist.\n\n4. Art. 66 BGBB legt fest, dass ein Erwerbspreis übersetzt ist, wenn er die Preise\nfür vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden\nGegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Es gilt demgemäss das Gebiet abzugrenzen, die zu vergleichenden Gewerbe oder Grundstücke\ninnerhalb dieses Gebietes zu bestimmen und die Basis für den Preisvergleich festzulegen.\n\na) Als Abgrenzung für die betreffende Gegend gelten nicht unbedingt politische\nGrenzen wie Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsgrenzen. Vielmehr gilt es aufgrund von\nBodenbeschaffenheit, Betriebsstrukturen (Ackerbau, Rebbau, Viehwirtschaft usw.) und\nZonenlage Regionen zu bilden, deren landwirtschaftliche Liegenschaften miteinander\nverglichen werden können. Weiter müssen in der ausgewählten betreffenden Gegend\nauch genügend Handänderungen von landwirtschaftlichen Liegenschaften stattfinden,\num eine statistisch sinnvolle Vergleichsbasis zu erhalten. Vorliegend werden die Bezirke Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten (Inneres Land) zusammengenommen, da aufgrund von Topographie und Betriebsstrukturen (reine Viehwirtschaft)\nVerkäufe innerhalb dieser Gegend grundsätzlich miteinander verglichen werden können.\n\nb) Die Preise für Gewerbe und Grundstücke lassen sich kaum miteinander vergleichen. Auch bei der Entstehung des Gesetzes wurde zwischen landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken unterschieden (Hotz in: Das Bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 9 Art. 66). Für das vorliegende Bewilligungsgesuch\nwerden daher grundsätzlich nur die Verkäufe von landwirtschaftlichen Gewerben in den\nletzten fünf Jahren berücksichtigt. Durch das Grundbuchamt wurden gemäss Art. 6\nEG BGBB für das Innere Land in dieser Zeitspanne 93 Handänderungen von landwirtschaftlichen Gewerben gemäss BGBB registriert und in einer Liste zusammengestellt.\n\n86 dieser Eigentumsübertragungen fanden innerhalb der Familie statt, das heisst, sie\nberuhten auf dem früheren Erb- und Vorkaufsrecht oder stützen sich neu auf die privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und\nGrundstücken gemäss Art. 11ff. BGBB. (Diese Art von Erwerb durch Erbgang und durch\nerbrechtliche Zuweisung (lit. a) oder durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder ein Geschwisterkind des Veräusserers (lit. b) bedarf als\nAusnahme gemäss Art. 62 BGBB auch keiner Bewilligung.)\nPreise, welche den privatrechtlichen Beschränkungen des BGBB unterliegen, dürfen\nnicht zum Preisvergleich herangezogen werden, denn bei diesen Handänderungen innerhalb der Familie kommt die Preisgrenze nicht zur Anwendung. Bei deren Einbezug in\ndie Preisstatistik würde die Preisgrenze in der Nähe des Ertragswertes liegen. Dies\nwar aber keineswegs die Absicht des Gesetzgebers (Hotz, a.a.O., N 9 Art. 66).\n\n"}