2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf den Bericht von Dr. med. E. nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange nicht umfassend erfolgt, zumal seine Einschätzung bloss eine medizinisch theoretische ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit ist. Sie beruht auch nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Beschwerden, zumal eine genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer nicht erfolgt sind, obwohl der Beschwerdeführer solche mehrfach geltend gemacht hat.