Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterlagen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vorenthalten wurden. Indizien eines vor dem Jahr 2002 bewilligten Weges konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG berufen.