Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3).