4-9 notwendig und nicht überdimensioniert sind. Dies folgt aus dem Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 10, 47, 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien.