Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und 2-9 Trittschäden abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnotwendig sei, was sie aber nicht sei.