{"Signatur": "AI_KG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2023-08-22", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_KG_001_V-13-2021_2023-08-22.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-13-2021.pdf/@@download/file/v-13-2021.pdf", "Checksum": "c4ab386a68aba14cb63bae38fb2fceee"}, "Scrapedate": "2024-06-29", "Num": ["V 13-2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 22.08.2023 (publiziert) V 13-2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht 22.08.2023 (publié) V 13-2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 22.08.2023 (pubblicato) V 13-2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2128", "Zeit UTC": "29.06.2024 01:15:51", "Checksum": "36e6d2eab28fdcba7d5f953e93a3e410", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 22.08.2023 (publiziert) V 13-2021\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone)\n\n BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der\nLandwirtschaftszone)\n\nEine Weganlage, welche sich in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler\nvon nationaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet befindet und einzig zu Weideland führt, ist\nfür den Alpbetrieb nicht betriebsnotwendig und es stehen ihr überwiegende Interessen der\nSchutzziele des BLN-Objekts entgegen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. X., welche in der Landwirtschaftszone L und in\neinem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt.\n\n2. Die Baukommission Inneres Land AI teilte mit Schreiben vom 23. August 2019 A. mit,\nihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass auf seinem Grundstück ohne entsprechende\nBaubewilligung ein Bewirtschaftungsweg erstellt worden sei. Sie forderte A. auf, ein\nnachträgliches Baugesuch einzureichen.\n\n3. A. reichte am 24. Oktober 2019 der Baukommission Inneres Land AI das nachträgliche\nBaugesuch betreffend Bewirtschaftungsweg ein.\n\n4. Die Stiftung WWF Schweiz reichte am 14. November 2019 bei der Baukommission Inneres Land AI Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch von A. ein.\n\n5. Das Bau- und Umweltdepartement erliess am 11. Mai 2020 folgenden Gesamtentscheid:\n\n„1. Das Gesuch wird teilweise bewilligt.\n2. Die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. ist zonenkonform und wird\nbewilligt (ca. 30 m, auf Plan als Weg bezeichnet). Der Platz ist, soweit möglich, zu\nbegrünen.\n3. Die Sanierung des schon länger bestehenden Weges wird bewilligt. Der Weg ist auf\nder ganzen Länge zu begrünen.\n4. Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus\nwird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen).\n5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch\nden WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teilweise gutgeheissen.\n6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvornahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Ausgang des Verfahrens zu melden.“\n\n1-9\n6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Gesuch\num Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verlängerung über den im Zonenplan\neingezeichneten Weg hinaus ab. Sie verpflichtete A. unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall auf seine Kosten, auf dem ohne Bewilligung erstellten Wegabschnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung den gesetzlichen bzw. ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für die Neuerstellung des Platzes um die\nBaute Kat. Nr. Y. und die Sanierung des schon länger bestehenden Weges (im Zonenplan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und in den alten Orthofotos erkennbar)\nhat sie unter der Auflage der Begrünung die nachträgliche Bewilligung erteilt.\n\n7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 12. Juni 2020 gegen die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 28. Mai 2020 und den Gesamtentscheid des Bau- und\nUmweltdepartements vom 11. Mai 2020 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs.\n\n8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Prot. Nr.\n573) den Rekurs von A. ab.\n\nIm Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Bewirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er\ndie von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Westen über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne\ner weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angrenzende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz\nvon Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung\nzur Verfügung. Auf Weiden sei der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich\ntiefer als auf Wiesen. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge\nmüssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom\nBewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die\nWeide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die\nWeganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu verspritzen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weideflächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse. Die Belastung des Weidebodens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke halte sich jedoch in Grenzen. Die Verlängerung des Bewirtschaftungswegs sei deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht\nnotwendig.\n\n"}