Nach der nun im angefochtenen Entscheid dargelegten Begründung sei eine Auswechslung der beklagten Partei auf einmal nicht mehr möglich. Die Berufungsklägerin habe - ohne entsprechenden Hinweis der Vorinstanz und ohne Ablehnung des Gesuchs um superprovisorische Eintragung des Pfandrechts durch das Grundbuchamt – nämlich nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz von einer fehlenden Passivlegitimation ausgehe. Wäre die Berufungsbeklage 1 tatsächlich nicht passivlegitimiert, so hätte schon die superprovisorische Eintragung am 11. Juli 2023 nicht erfolgen dürfen.