Anders habe die Eintragung nicht interpretiert werden können, denn wenn die im angefochtenen Entscheid geäusserte Rechtsauffassung tatsächlich auch in einer solchen Spezialsituation - Falschauskunft des Grundbuchamts - zuträfe, was bestritten werde, dann hätte schon die superprovisorische Eintragung nicht vorgenommen werden dürfen. Im Zeitpunkt, als das Pfandrecht am 11. Juli 2023 superprovisorisch im Grundbuch eingetragen worden sei, sei bekannt gewesen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Falschauskunft des Grundbuchamts den grundsätzlich nicht mehr passivlegitimierten Veräusserer (Berufungsbeklagter 2) eingeklagt hätte.