Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Berufungsklägerin) am 25. September 2023 Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 13. September 2023 sei aufzuheben, das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Berufungsklägerin für die Pfandsumme von CHF 62'500.00 auf der Liegenschaft Nr. X. im Grundbuch der Gemeinde C. vorläufig einzutragen sowie der Berufungsklägerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen, unter Kosten-